letztes Update: 27.04.2010

Bitte ganz bis nach unten lesen - die Tipps gelten alle nicht mehr (!)

KFZ-Steuer beim G

Wie unberechenbar unsere von uns gewählten Volksvertreter sind, lässt sich schön daran erkennen, dass hier auf meiner
"alten" Website g400cdi.de noch vor einiger Zeit der Tipp lautete:


Die berühmte "LKW-Zulassung" oder "wie spare ich KFZ-Steuer?"

Landläufig wird die Art der gewichtsbesteuerten Zulassung von Geländewagen (also auch der G- oder M-Klasse)
immer noch als "LKW-Zulassung" bezeichnet, was jedoch grundlegend falsch ist.

Eine tatsächliche Zulassung als LKW würde zwar theoretisch auch funktionieren, nur wären hier bauliche Veränderungen
wie z.B. der Ausbau der hinteren Sitzbank bzw. Sitzbänke als auch der Einbau einer Trennwand zwischen Fahrer-Bereich
und dem "´Nutzbereich" notwendig. Die Versicherungsprämie steigt bei einer Zulassung als LKW an.

Somit sind die Bezeichnungen: "Zulassung als Kombinations-Kraftwagen" oder "Zulassung als PKW-Kombi mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t" die korrekten.

Meines Wissens kommen alle langen G-Modelle ohne Auflastung in den Genuss der günstigen Steuer-Einstufung, bei
den kurzen G-Modellen können alle Stations-Wagen problemlos bei jeder MB-Werkstatt aufgelastet werden auf 2,81 t,
nur bei den offenen, kurzen Cabrios ist eine Auflastung nicht möglich; die M-Klasse kann auch aufgelastet werden.

Ein Rechenbeispiel meines G400 CDI:
Diesem Fahrzeug ist die Schlüsselnummer 51 zugeordnet (heißt: schadstoffarm nach EURO 2).

Ab 01.01.2004 kostet dieses Fahrzeug (normal als PKW zugelassen) 40 x EUR 16,05.- = EUR 642.- KFZ-Steuer
Als Kombinationskraftwagen zugelassen (ohne sonstige Nachteile!) sind es bei einem zGG von 3,2 t noch EUR 185.-
Ein Unterschied von bescheidenen EUR 457.- ...


Dies gilt jedoch seit 1.5.2005 nicht mehr!

Bundesrat schließt Steuerlücke für Geländewagen

Besitzer schwerer Geländewagen müssen ab April kommenden Jahres deutlich höhere Kfz-Steuern bezahlen. Der Bundesrat kippte endgültig eine Sonderregelung, wonach die Wagen mit einem Gewicht von 2,8 bis 3,5 Tonnen in der Regel als Nutzfahrzeuge zugelassen und nach Gewicht besteuert werden. Als Pkw genutzte schwere Geländewagen, auch Sports Utility Vehicles (SUV) genannt, werden künftig ab einem Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen nach Hubraum wie andere Pkw eingestuft. Die bisherige Gewichtsbegrenzung auf 2,8 Tonnen entspreche nicht mehr den von der EU vorgegeben Begriffsbestimmungen, hieß es. Für die rund 212.000 in Deutschland zugelassenen schweren Geländewagen gelten damit auch die strengeren Abgasanforderungen für Pkw. Die Länder haben nun sechs Monate Zeit, dies im Einzelnen bei den Regeln zur Kfz-Steuer umzusetzen. Die Länderfinanzminister, die die Steuer einstreichen, dürfen auf 37 Millionen Euro Mehreinnahmen hoffen. (Quelle: netzeitung.de, 24.09.2004).

Nach diversen - zunächst scheinbar positiven - Einzelfall-Entscheidungen einiger Landes-Finanzgerichte hat der Bundesfinanzhof im August 2006 inhaltlich entschieden, dass in diesem Falls das Landesfinanzgericht neu entscheiden muss. Grundsatz-Charakter haben dies Entscheidungen jedoch alle noch nicht. Deshalb gilt auch weiterhin der Rat (NEIN, ich betreibe mit diesem Tipp KEINE Rechts- und/oder Steuerberatung!), gegen seinen KFZ-Steuerbescheid Einspruch einzulegen und dann nur unter Vorbehalt zu bezahlen.

Der 2004/2005 gegründete Verein PRO ALLRAD Deutschland e.V. beschäftigt sich ebenfalls ausführlich mit diesem Themenkomplex.

Weiterhin wird das Thema immer mal wieder heiß diskutiert im viermalvier-Forum.


Eine Anfrage an MB zum Thema Einstufung in Klasse AF meinerseits aus 03/2006:
(Stand 06.03.2005)

Hier die Antwort von MB/DC:

Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 09.03.2005 zum Thema Gewichtsbesteuerung.

Gerne haben wir Ihr Anliegen bezüglich des Wegfalls der Gewichtsbesteuerung bei Ihrer Mercedes-Benz G-Klasse aufgegriffen und nehmen nachfolgend zu diesem Thema Stellung.

Im Rahmen der Kfz-Steuerreform 1997 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az.:VII R 116/97), dass Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von  mehr als 2.800 kg, die das Erscheinungsbild eines so genannten Kombinationskraftwagens (mehr als 50% Ladefläche) haben, als "andere Fahrzeuge" in Abhängigkeit vom zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern sind
(unabhängig von der Motorisierung bzw. der Abgaseinstufung). Dies kann für fast alle unsere G- und M-Klasse Modelle nachgewiesen werden. Damit war besonders für die betroffenen Fahrzeuge mit Dieselmotor eine erhebliche Vergünstigung gegenüber der Hubraumsteuer verbunden.

Mit der vorgesehenen Streichung des Abs. 6a in § 23 StVZO soll diese Vergünstigung nach dem Willen des Umweltministers ab Mai 2005 entfallen.

Diese Information, die seit längerer Zeit von verschiedenen Medien aufgegriffen wird, beunruhigt verständlicherweise betroffene Kunden. Zahllose Anfragen und Wünsche zu Hersteller-Nachweisen verschiedenen Inhalts werden uns derzeit vorgelegt.

Teilweise wird davon ausgegangen, dass der teureren Hubraumsteuer dadurch entgangen werden kann, wenn die EG-Richtlinie für "Mehrzweckfahrzeuge" (AF) von diesen Fahrzeugen erfüllt werden kann. Diese Prüfung kann von jeder autorisierten Prüfstelle in eigener Verantwortung erfolgen, die erforderlichen Ausgangsdaten für die Begutachtung finden sich in den Fahrzeugpapieren, eine Herstellerbestätigung ist aus unserer Sicht dazu nicht erforderlich.

Bei den Prüfstellen gibt es jedoch, ähnlich wie bei den Finanzbehörden, noch keine (bundeseinheitliche) Entscheidung über die zukünftige Vorgehensweise und die Anerkennung von zulassungsrechtlichen Aussagen. Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass uns als Fahrzeughersteller entsprechende Untersuchungen und Reaktionen erst dann möglich sind, wenn der
Gesetzgeber entsprechende Entscheidungen und Durchführungsbestimmungen verabschiedet und umgesetzt hat.

Mit freundlichen Grüßen

xxx xxx
(Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig)

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Stand 10/2008 hat der BFH entschieden, dass die deutsche Steuerpraxis rechtens ist.


Stand 06/2009 ist eine vom Verein Pro Allrad e.V. geführte Verfassungsbeschwerde beim BVerfG in Karlsruhe anhängig, über deren Annahme oder Ablehnung jedoch noch entschieden werden muss.
Ich für mich habe in der Vergangenheit gegen jeden Steuerbescheid Einspruch eingelegt, habe die Steuern jedoch unter Vorbehalt bezahlt, und der Verfahrensruhe zugestimmt, bis ein höchstrichterliches
Urteil vorliegt.

Falls das BVerfG ablehnt oder negativ in unserem Sinne entscheidet, bleibt vermutlich nur noch der Gang vor ein europäisches Gericht.


Im November 2009 ist die vom Verein Pro Allrad e.V. geführte Verfassungsbeschwerde vom BVerfG in Karlsruhe abgelehnt worden. Mehr dazu im Text dort.
Eine Klage vor einem europäischen Gericht ist somit wohl ebenso aussichtslos wie die Aufrechterhaltung der diversen Einsprüche, die auf Eis bei den Finanzbehörden liegen.

Ich halte mich mit BVerfG-Bashing an dieser Stelle bewusst zurück (auch wenn mir als Nicht-Juristen die Begründung sehr weit hergeholt und staats-lastig erscheint), da das BVerfG
in diversen anderen Entscheidungen zu anderen Themengebieten immer wieder überraschend positiv für klar denkende Bürger entschieden hat - da schlucke ich diese Steuer-Kröte eben.